Studienplatzvergabe
Kontingentregelung
Die Kontingentregelung gilt derzeit nur für das Aufnahmeverfahren Humanmedizin (MedAT-H) und muss bereits im Rahmen der Internet-Anmeldung erfolgen. Für das Aufnahmeverfahren Zahnmedizin (MedAT-Z) gilt die Kontingentregelung nicht.
Humanmedizin
An der Medizinischen Universität Innsbruck stehen für das Diplomstudium Humanmedizin 380 Plätze zur Verfügung.
Um den Studienwerbenden diese Angaben zu erleichtern, werden die gesetzlich vorgesehenen Kriterien in der sogenannten „Kontingent-Einteilung“ zusammengefasst. Es werden die folgenden Kontingente unterschieden: Österreich-Kontingent, EU-Kontingent, 5%/Nicht-EU-Kontingent
Als Hilfestellung zur Ermittlung des für die Studienwerbenden maßgeblichen Kontingents finden Sie hier eine Checkliste.
Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach dem Vorliegen der aus den Ergebnissen des Aufnahmeverfahrens erstellten Rangliste zuerst auf Basis der im Zuge der Internet-Anmeldung bekannt gegebenen Informationen der Studienwerber:innen. Wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium jedoch eine andere als die von den Studienwerber:innen angegebene Zuordnung rechtlich geboten ist (weil z.B. das Kriterium „Österreichisches Reifezeugnis bzw. „gleichgestelltes“ Reifezeugnis“ nicht nachgewiesen werden kann), wird die Rangliste für die Vergabe der Studienplätze entsprechend modifiziert.
Mindestens 75 % der verfügbaren Studienplätze stehen Personen zur Verfügung, die – unabhängig von der Staatsbürgerschaft – ihr Reifezeugnis in Österreich erworben haben bzw. ein Reifezeugnis besitzen, welches einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt ist.
Als mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt gelten insbesondere Reifezeugnisse von Angehörigen der in der Personengruppenverordnung genannten Personengruppen.
Personen mit einem Reifezeugnis aus Südtirol, Liechtenstein und Luxemburg gehören dem "Österreich-Kontingent" an.
Mindestens 95 % der verfügbaren Studienplätze sind EU-Bürger:innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen, die ihr Reifezeugnis nicht in Österreich erworben haben bzw. kein gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen, vorbehalten.
Dies gilt z.B. für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das Reifezeugnis allerdings in Deutschland erworben haben.
Folgende Personen gelten im Hinblick auf den Studienzugang mit EU-Bürger:innen gleichgestellt:
- EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen
- Begünstigte Drittstaatsangehörige“, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde:
- „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde,
- „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates und eine Niederlassungsbewilligung für Österreich,
- „Daueraufenthaltskarte“ ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
- Türkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziationsabkommens EWG – Türkei, wenn sie
- ordnungsgemäß bei ihren in Österreich lebenden Eltern wohnen und
- die Eltern in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren.
Sollte (auch) die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Österreich-Kontingent relevant (vgl. „Österreich-Kontingent“).
Ebenso fallen EU-Bürger:innen, „begünstigte Drittstaatsangehörige“ und vom Assoziationsabkommen EWG – Türkei umfasste Personen, deren Reifezeugnis auf Grund bi- oder multilateraler Verträge (Liechtenstein, Luxemburg) als mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt gilt, wiederum in das Österreich-Kontingent. Liechtensteinische Staatsangehörige mit einem Reifezeugnis aus Österreich oder aus Liechtenstein sind ebenfalls dem „Österreich-Kontingent“ zuzuordnen (vgl. „Österreich-Kontingent“).
An Studienwerber:innen, die dem Kontingent „5%/Nicht-EU“ zugeordnet sind, können maximal 5% der verfügbaren Studienplätze vergeben werden. Voraussetzung ist, dass sie einen Platz unter den Besten erreichen.
In das sogenannte „5%/Nicht-EU-Kontingent“ fallen jene Studienwerber.innen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzen („Drittstaatsangehörige/r“) und EU-Bürger:innen im Hinblick auf den Studienzugang auch nicht gleichgestellt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie ihr Reifezeugnis nicht in Österreich erworben haben bzw. kein gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen. Somit fällt z.B. ein/e amerikanische/r Staatsangehörige/r mit deutschem Abitur in das „Nicht-EU-Kontingent“. Weiters trifft dies z.B. auf eine/n Drittstaatsangehörige/n zu, der/die Inhaber:in eines IB Diploma ist.
Sollte jedoch auf den/die Studienwerber:in die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Österreich-Kontingent relevant (vgl. „Österreich-Kontingent“).
Liechtensteinische Staatsangehörige mit einem Reifezeugnis aus Österreich oder aus Liechtenstein sind ebenfalls dem „Österreich-Kontingent“ zuzuordnen (vgl. „Österreich-Kontingent“).
Studienwerbende, welche einen Gewidmeten Studienplatz für Aufgaben im öffentlichen Interesse angeboten bekommen, erhalten dieses Angebot im Rahmen des 5%/Nicht-EU-Kontingents.
Ab dem Studienjahr 2024/2025 haben Studienwerber:innen der Humanmedizin die Möglichkeit, einen gewidmeten Studienplatz für Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erhalten.
Die Liste der Stakeholder, die jeweiligen Konditionen und Ansprechpartner*innen der Stakeholder sind ab 1. März unter www.medizinstudieren.at abrufbar.
Bewerber:innen für einen gewidmeten Studienplatz, müssen sich wie alle Studienwerber:innen fristgerecht an der gewünschten Universität zum Aufnahmeverfahren MedAT-H anmelden (dafür fristgerecht die Internet-Anmeldung durchführen und die Kostenbeteiligung bezahlen) und am Aufnahmetest MedAT-H teilnehmen. Doppel- oder Mehrfachanmeldungen sind unzulässig.
Im Rahmen des Aufnahmetests MedAT-H ist von Studienwerber:innen, die sich für einen gewidmeten Studienplatz bewerben, eine Mindestleistung zu erbringen, bei der zumindest ein Ergebnis zu erzielen ist, das über bzw. gleich dem Ergebnis (Gesamtwert) von 75% der angetretenen Studienwerber:innen liegt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Ergänzende Erläuterungen
Keine österreichischen Reifezeugnisse sind insbesondere Studienberechtigungsprüfungszeugnisse für die Studienrichtungsgruppe der Medizinischen Studien iSv § 64a UG (BGBl. I Nr. 120/2002, idgF) oder Urkunden über den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Die Bestimmung des § 71c Abs. 5 letzter Satz UG (BGBl. I Nr. 120/2002, idgF) ist zu beachten!
Auch z.B. für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. für EU-Bürger:innen die ein Studienberechtigungsprüfungszeugnis iSv § 64a UG (BGBl. I Nr. 120/2002, idgF) für die Studienrichtungsgruppe der Medizinischen Studien besitzen, oder z.B. für Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und nach Abschluss der Fachhochschulreife bzw. der fachgebundenen Hochschulreife, über den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verfügen (z.B. Bachelorstudium), gilt das EU-Kontingent.
Zahnmedizin
An der Medizinischen Universität Innsbruck stehen für das Diplomstudium Zahnmedizin 40 Plätze zur Verfügung.
Die Studienplätze werden an jene Studienwerber:innen vergeben, die aufgrund ihres beim Aufnahmetest „MedAT-Z“ erlangten Gesamtwerts einen Platz unter den Besten 40 erreicht haben. Die Kontingentregelung ist auf das Diplomstudium Zahnmedizin nicht anzuwenden.