search_icon 

close_icon

search_icon  

search_icon  

Schutzrechtssicherung und Lizenzmanagement

Patente, Gebrauchsmuster, Marken und eingetragene Geschmacksmuster (Designs) sind gewerbliche Schutzrechte. Sie verschaffen Erfindern oder Unternehmen für einen zeitlich begrenzten Zeitraum einen Wettbewerbsvorteil und bieten damit Schutz vor Nachahmung durch Dritte. Die Marke kann sogar beliebig oft verlängert werden.

Der Weg zum Patent: warum, wofür, wie, für wie lange?

Patente schützen technische Erfindungen vor unerwünschter Nachahmung und Verwendung durch Dritte und bieten gleichzeitig Wettbewerbsvorteile und Wissensaustausch. Im Gegenzug wird die Erfindung vollständig veröffentlicht. Patente belohnen ihre InhaberInnen durch ein für maximal 20 Jahre befristetes und räumlich begrenztes Nutzungsmonopol. Dadurch können auch Lizenzen vergeben und Lizenzunternehmen im Zuge einer Gegenleistung die Verwertung erlauben. Zudem können Patente verkauft oder vererbt werden.

Voraussetzungen für ein Patent

Patentschutz wird für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik vergeben, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Halten Sie deshalb Ihre Erfindung geheim, solange Sie sie noch nicht zum Patent angemeldet haben!

  • Neuheit: eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung zugänglich gemacht worden ist.
  • Erfinderische Tätigkeit: eine Erfindung muss nicht nur neu sein, sie muss auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, d.h. sie darf sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: die gewerbliche Anwendbarkeit einer Erfindung wird erfüllt, wenn diese auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann. Zudem ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, sodass eine Fachperson sie ausführen kann. Der Begriff der Fachperson umfasst im Wesentlichen eine erfahrene Person der Praxis, die über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und die darüber unterrichtet ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt zum allgemein üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet gehört.

Erste Schritte – was passiert, wenn ich eine Erfindung habe?

  • Bewertung der Erfindung und Marktrecherche: in einem Erstgespräch berät das Technologietransfer-Team zu Patentierbarkeit, Verwertungspotential, MiterfinderInnen, Publikationsabsichten sowie zur Rechtslage und unterstützt die nächsten Schritte hinsichtlich Patentanmeldung, Lizensierung und Ausgründung.
  • Erfindungsmeldung: Erfindungen von MitarbeiterInnen der Universität sind Diensterfindungen (§ 7 PatG) und müssen gemäß § 106 UG dem Rektorat gemeldet werden. Dies gilt auch für Erfindungen außerhalb der Dienstzeit, solange diese in fachlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Erfindungen, die im Rahmen eines Drittmittelprojekts entstanden sind, sind ebenso meldepflichtig.
  • Dreimonatsfrist: die Universität entscheidet innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Erfindungsmeldung (vollständig ausgefüllt und signiert), ob die Erfindung aufgegriffen wird oder an die ErfinderInnen selbst fällt.
  • Prioritätsbegründende Anmeldung bzw. Erstanameldung: greift die Universität die Erfindung auf und entscheidet ein Patent anzumelden, folgt die Ausarbeitung und Anmeldung durch eine/n professionellen Patentanwalt/anwältin. Mit dem Eingang der Patentanmeldung beim ausgewählten Patentamt ist die Erfindung hinterlegt und der Anmeldetag festgelegt und somit die Priorität begründet.

Durchsetzung und Verwertung von Patenten auf nationaler und internationaler Ebene

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ihre Erfindung zu schützen – es gibt die Option, eine nationale österreichische Patentanmeldung, eine europäische Patentanmeldung oder eine internationale Patentanmeldung nach dem PCT-Verfahren einzureichen. Es ist sinnvoll, die Erfindung dort anzumelden, wo ein Markt oder ein Produktionsstandort dafür ist.

  • Europäische Patentanmeldung: mit der Einreichung einer einzigen Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) kann Patentschutz in mehreren oder allen EPÜ-Vertragsstaaten erlangt werden. Die Patentanmeldung wird zentral beim EPA geprüft. Nach der Erteilung wird das europäische Patent in den Ländern, in denen es gelten soll, wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt.
  • Internationale Patentanmeldung: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty, PCT) ermöglicht ein zentralisiertes Anmelde- und Recherchenverfahren. Für die Prüfung und Erteilung sind die nationalen Ämter zuständig. Durch Einreichung einer einzigen internationalen Patentanmeldung kann in beliebig vielen PCT-Vertragsstaaten Patentschutz beantragt werden.

Alternativen zum Patent?

  • Gebrauchsmuster: ein Gebrauchsmuster ist ein territoriales Schutzrecht, das auf nationaler Ebene in das entsprechende nationale Gebrauchsmusterregister eingetragen wird und nur im nationalen Hoheitsgebiet wirksam ist. Ein in Österreich registriertes Gebrauchsmuster ist beispielsweise nur in Österreich gültig. Es entspricht zwar sachlich dem Patent, d.h. technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind, können auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Die Unterschiede zum Patent sind jedoch folgende: der Gebrauchsmusterschutz dauert maximal zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister und der Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt. Das Gebrauchsmuster wird auf formale Erfordernisse geprüft und ohne eine sachliche Prüfung der Schutzvoraussetzungen im Gebrauchsmusterregister registriert. Es ist daher wesentlich kostengünstiger und schneller zu erlangen als ein Patent. Allerdings ist die Schutzfunktion schwächer als beim Patent. Eine die Schutzvoraussetzungen umfassende Prüfung findet nur dann statt, wenn ein Dritter beantragt, das Gebrauchsmuster für nichtig erklären zu lassen.
  • Marken: Marken sind Kennzeichen, die Produkte und Dienstleistungen unterschiedlicher Anbieter voneinander unterscheidbar machen. Eine Marke kann national und international geschützt werden, wobei die Unionsmarke für den europäischen Binnenmarkt besteht. Zu Beginn der Marke steht eine Idee – zum Beispiel wird ein Logo entworfen, eine Farbe definiert, ein Icon für Produkte oder Dienstleistungen entwickelt. Es können Wort-, Bild- oder Klangmarke registriert werden. Der Schutzgegenstand soll klar und eindeutig definiert sein, denn nicht alles ist möglich – so kann beispielsweise „Mikroskop“ für ein Mikroskop nicht als reine Wortmarke registriert werden, da dies beschreibend ist. Eine Marke steht nicht für sich selbst, sondern kennzeichnet immer ein Produkt oder eine Dienstleistung. Der Schutz beginnt mit dem Tag ab Eintragung in das entsprechende Register, rückwirkend zum Anmeldetag, aufgrund originärer Schutzfähigkeit oder aufgrund von Verkehrsdurchsetzung. Marken sind unbegrenzt verlängerbar (alle 10 Jahre).
  • Geschmacksmuster (Designs): Geschmacksmuster bieten Schutz für die äußere Form eines industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Ein Geschmacksmuster kann national und international geschützt werden, wobei es für den europäischen Binnenmarkt einen einheitlichen Geschmacksmusterschutz gibt. Das Geschmacksmuster beginnt mit einer Idee – es wird gestaltet und in die Praxis umgesetzt. Beim Geschmacksmuster geht es nicht um die Funktion des Produkts, sondern um Form, Gestalt, Linien, Konturen, Oberflächenstruktur, d.h. sein komplettes visuelles Erscheinungsbild, oder auch nur Teile davon. Ist das Geschmacksmuster neu, unterscheidet sich wesentlich von anderen, kann die Registrierung erfolgen. Die Registrierung wird im Musteranzeiger veröffentlich, im Register eingetragen und ein Musterzertifikat ausgestellt. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag und muss alle fünf Jahre verlängert werden. Eine Registrierung garantiert jedoch nicht, dass der Geschmacksmusterschutz bis zum Ende der Laufzeit gesichert ist. Falls Dritte beweisen können, dass die Registrierung nicht hätte erfolgen dürfen, kann das Geschmacksmuster für nichtig erklären werden.
Foto Dr.in Sandra Schaffenrath

Dr.in Sandra Schaffenrath

Tel.: +43 512 9003 71783
E-Mail: technologietransfer@i-med.ac.at
Dr. Jürgen Soutschek

Dr. Jürgen Soutschek

Tel.: +43 512 9003 71762
E-Mail: technologietransfer@i-med.ac.at
Dr.in Tatjana Heckel

Dr.in Tatjana Heckel

EIC, Kooperation Wirtschaft-Universität, Auftragsforschung, IP Fragen, Budget
Tel.: +43 512 9003 71764
E-Mail: technologietransfer@i-med.ac.at

Leitfaden-Erfindungen, Schutzrechtssicherung, Verwertung

Der IP-Leitfaden bietet detaillierte Anweisungen zum Schutz und zur Verwaltung von geistigem Eigentum, einschließlich Urheberrechten, Patenten und Marken, um sicherzustellen, dass kreative Werke und Innovationen rechtlich geschützt und wirtschaftlich genutzt werden können.

zum Leitfaden

Erfindungsmeldung (Vorlage)

Eine Erfindungsmeldung ist die formelle Mitteilung, die ein/e ErfinderIn an den Arbeitgeber richtet, um eine neue Erfindung zu dokumentieren. Sie dient dazu, die Rechte des/der Erfinders/in zu sichern und den Innovationsprozess zu starten.

zur Vorlage

Softwaremeldung (Vorlage)

Eine Softwaremeldung ist eine Mitteilung über die Entwicklung einer neuen Software oder eines Software-Features. Sie dient dazu, die Software zu dokumentieren und gegebenenfalls Schutzrechte anzumelden.

zur Vorlage

Guide to Patents

How Science/Ideas make it to the Patients

to the Guide to Patents