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FAQ
Rechtliche Prüfung von Forschungsverträgen

Diese FAQ dienen lediglich zur Information, daraus können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

Welche Serviceeinrichtungen unterstützen die ForscherInnen an der MUI bei der Anbahnung und Abwicklung von Drittmittelprojekten?

Welche Rechtsquellen und internen Richtlinien müssen insbesondere bei der Prüfung von Forschungsverträgen beachtet werden?

Welche Anträge und/oder Verträge müssen der ARC zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden?

Wie kann ich einen Vertragsentwurf rechtlich in der ARC prüfen oder erstellen lassen?

Welche Punkte müssen bei Forschungsverträgen insbesondere geregelt werden?

Ist die ARC auch für personalrechtliche Fragestellungen bei Drittmittelprojekten zuständig?

Wie viel Zeit dauert die rechtliche Prüfung bzw. Erstellung des Vertragsentwurfs durch die JuristInnen der ARC in Anspruch?

Was kann für eine möglichst effiziente Vertragsprüfung bzw. Vertragserstellung beigetragen haben?

Wodurch unterscheiden sich § 26 UG von § 27 UG Forschungsprojekte?

Welche häufigen Vertragstypen bestehen im Bereich der Forschungsverträge?

Welche Regelungen sind hinsichtlich Compliance einzuhalten?

An wen kann ich mich bei Rückfragen im Zusammenhang mit rechtlichen Aspekten bei Forschungsverträgen wenden?


  Welche Serviceeinrichtungen unterstützen die ForscherInnen an der MUI bei der Anbahnung und Abwicklung von Drittmittelprojekten?

Serviceeinrichtungen

Zuständigkeit

Kontakt

Abteilung
Forschungservice und Innovation (FSI)

Erstanlauf- und zentrale Koordinationsstelle bei nichtklinischen Forschungs(förder)projekten,
Forschungskooperationen,
Material- und Daten Transfer,
EU-Projekte und allen dazugehörigen Verträgen

Tel.: +43(0)512/9003-70071 
Tel.: +43 (0)512/9003-70074
E-Mail: sc-forschung@i-med.ac.at 

Koordinationszentrum
für klinische Studien (KKS)

Erstanlauf- und zentrale Koordinationsstelle bei
klinischen Studien und allen dazugehörigen Verträgen

Tel.: +43 (0)512 9003 70086
Fax: +43 (0)512 9003 73086
Mail: kks-innsbruck@i-med.ac.at

Abteilung
Finanzen und Rechnungswesen (AFR)

Kaufmännische Prüfung und finanzielle Abwicklung

Tel.: +43 (0)512/9003 -71005
E-Mail: abteilung-finanzen@i-med.ac.at 

 

Abteilung
Personal (HR)

Anstellung von ProjektmitarbeiterInnen, Personaladministration und Lohnverrechnung

Tel.: +43/512/9003-71090
E-Mail: personal@i-med.ac.at

Datenschutzkoordinator (DSK)/IT

Datenschutz(rechtliche) Prüfung 

Mag. Dr. Bernhard Innerhofer, MBL, LL.M., LL.M.
Tel: +43/512/9003-70014
E-Mail: Bernhard.Innerhofer@i-med.ac.at

Abteilung
Recht & Compliance (ARC)

Rechtliche Prüfung (ausgenommen Datenschutz und IPR)

Tel.: +43/512/9003-71861
E-Mail: recht@i-med.ac.at   

 

Welche Rechtsquellen und internen Richtlinien müssen insbesondere bei der Prüfung von Forschungsverträgen beachtet werden?

  • Drittmittelrichtlinie der Medizinischen Universität Innsbruck
    ( https://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/2014/14.pdf )
  • Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG Text von Bedeutung für den EWR [1]
  • Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.) 1
  • Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.) 1
  • Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Tarifs vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/ 679 – DSGVO) 1
  • Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) [2]
  • Bundesgesetz betreffend Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG) 2
  • Bundesgesetz über allgemeine Angelegenheiten gemäß Art. 89 DSGVO und das Forschungsorganisationsgesetz (FOG) 2
  • Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) 2
  • Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Meldepflicht für nicht-interventionelle Studien 2
  • usw

Welche Anträge und/oder Verträge müssen der ARC zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden?

  • Anträge bei Projekten mit
    • einem Gesamtvolumen von mehr als € 1 Million oder
    • einem neuartigen Volumen von mehr als € 500.000,-

Projekte, für die viele Ressourcen der Universität benötigt werden (Großprojekte) oder die ganze Universität betreffen, sind bereits im Vorfeld im Rahmen der Antragstellung mit der Universitätsleitung bzw. dem FSI oder dem KKS abzustimmen.

  • Forschungsverträge:
    • mit Regelungen über die Abtretung von geistigem Eigentum (IP-Rechte) und/oder Verwertungsregeln
    • mit rechtlichen Sonderkonstruktionen (zB Forschungskooperationen)
    • Klinische Prüfungen und Studien

Wie kann ich einen Vertragsentwurf rechtlich in der ARC prüfen oder erstellen lassen?

Nach Beratung und konkreter Aufklärung des Vorhabens durch bzw. mit dem FSI und/oder dem KKS schicken Sie den Vertragsentwurf samt allfälligen Anlagen an recht@i-med.ac.at
Wenn eine Vertragserstellung durch die ARC notwendig ist, bitten wir, zur genaueren Abklärung und Abstimmung, um eine spätere Kontaktaufnahme mit Mag. Alexander Petzer (Koordinator Forschungsverträge)

Welche Punkte müssen bei Forschungsverträgen insbesondere geregelt werden?

  • Vertragsparteien
  • Vertragsgegenstand
  • Dauer und Kündigung
  • Gegenleistung
  • Rechte an den Ergebnissen (zB Knowhow, Erfindungen, Daten)
  • Nutzungsrecht für akademische Forschung, Lehre und Patientenbetreuung
  • Publikationen und Geheimhaltung
  • Gewährleistung
  • Haftung
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Ist die ARC auch für personalrechtliche Fragestellungen bei Drittmittelprojekten zuständig?

Nein. Bei personalrechtlichen Fragestellungen zB im Zusammenhang mit der Beschäftigungsart von ProjektmitarbeiterInnen wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Personal (HR) – Administration ProjektmitarbeiterInnen.

Wie viel Zeit dauert die rechtliche Prüfung bzw. Erstellung des Vertragsentwurfs durch die JuristInnen der ARC in Anspruch?

Bei Vertragsverhandlungen mit Dritten müssen die JuristInnen der ARC die rechtlichen Mindeststandards der MUI einhalten, versuchen, faire und entsprechende Vertragsbedingungen zu erzielen und den Vertrag nach den strategischen Zielen der MUI auszurichten. Dadurch besteht beim Verhandeln oder Prüfen der übermittelten Vertragsentwürfen teilweise größerer Anpassungsbedarf, was oft eine längere Dauer der Vertragsverhandlungen bedingt. Dies wird durch die derzeit geringen Kapazitäten in der ARC noch verschärft. Mit einigen Unternehmen bestehen ausverhandelte Standardverträge bzw. Rahmenverträge, die eine schnellere Prüfung ermöglichen.
Bitte rechnen Sie in jedem Fall mit einer entsprechenden Vorlaufzeit ein und beachten Sie, dass für die Vertragserstellung durch die ARC eine längere Bearbeitungszeit anfällt.

Was kann für eine möglichst effiziente Vertragsprüfung bzw. Vertragserstellung beigetragen haben?

  • Vornahme aller notwendigen Abklärungen mit FSI, KKS, AFR oder DSK im Vorfeld
  • Übermittlung des Vertragsentwurfs an recht@i-med.ac.at in einer bearbeitbaren Word-Datei samt aller relevanten Unterlagen
  • Bearbeitung des Vertragsentwurfs durch alle umgesetzt im Track-Change-Modus

Wodurch unterscheiden sich § 26 UG von § 27 UG Forschungsprojekte?

 

§ 26 UG

§ 27 UG

VertragspartnerIn

ad personam, dh konkrete/konkreter ProjektleiterIn selbst

Medizinische Universität Innsbruck (MUI), in der Regel vertreten durch die/den LeiterIn der Organisationseinheit (OE)

Verwaltung der Drittmittel

treuhänderisch im Namen und auf Rechnung für die/den ProjektleiterIn durch die MUI

durch die MUI

Anstellung von ProjektmitarbeiterInnen

Arbeitsverhältnis wird mit der MUI geschlossen

Arbeitsverhältnis wird mit der MUI geschlossen

Haftung

ProjektleiterIn haftet persönlich und mit privatem Vermögen

nach: MUI
nach innen: Regressansprüche gegen ProjektleiterIn und LeiterIn der OE (außenzB Vermögenskonto der OE)

 

Wichtiger Hinweis!
Nur die/der jeweilige LeiterIn einer OE ist berechtigt, § 27 UG-Verträge Forschung für die MUI zu zeichnen! ProjektleiterInnen, die nicht gleichzeitig LeiterIn der OE sind, benötigen eine Bevollmächtigung gemäß § 27 Abs 2 UG, damit sie zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die eingeworbenen Geldmittel ermächtigt werden. Für Bevollmächtigungen wenden Sie sich bitte direkt an das FSI.

Welche häufigen Vertragstypen bestehen im Bereich der Forschungsverträge?

Eine ausführliche Darstellung der häufigsten Vertragstypen finden Sie in unserer „ Übersicht Forschungsverträge “.

  • Auftragsforschung
    Auftragsforschungsverträge (zB CTA) regeln Leistungen, die die MUI im Rahmen einer Studie oder eines Forschungsprojekts im Auftrag eines/eines Dritten erbringt.
  • Akademische Eigenforschung/Investigator Initiated Trial (IIT)
    IIT Agreements regeln die akademische Eigenforschung, bei der die MUI Sponsor der akademischen Eigenforschung und Empfängerin der Unterstützung ist. Dritte sind UnterstützerInnen, die Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
  • Forschungskooperation:
    Forschungskooperationsverträge regeln die Durchführung eines Forschungsgemeinschaftsprojekts, bei der die MUI und die/der Dritte gleichberechtigte(r) KooperationspartnerInnen sind.
  • Förderung:
    Förderverträge regeln die Förderungen durch staatliche oder anerkannte Förderstellen, -institutionen und -programme für die Durchführung eines Forschungsprojekts an der MUI.
  • Material Transfer (MTA)
    MTAs regeln in den meisten Fällen die unentgeltliche Weitergabe von Materialien (zB biologisches oder humanes Material, chemische) an akademische PartnerInnen bzw. den Empfang solcher.
  • Data Transfer (DTA)
    DTAs regeln in den meisten Fällen die unentgeltliche Weitergabe von Daten an akademische PartnerInnen bzw. den Empfang solcher.
  • Geheimhaltung (CDA/NDA)
    Geheimhaltungsverträge regeln den Austausch von vertraulichen Informationen mit Dritten (zB geheimes Knowhow der MUI bzw. der VertragspartnerInnen), vertikal zur Vorbereitung einer geplanten Zusammenarbeit oder Kommerzialisierung von Forschungsergebnissen.
  • Absichtserklärung (LoI/MoU)
    Absichtserklärungen dokumentieren den bisherigen Verhandlungsstatus bzw. die geplanten Eckpunkte eines Forschungsprojekts.

Welche Regelungen sind hinsichtlich Compliance einzuhalten?

Der „Verhaltenskodex zur Prävention und zum Schutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Korruption“ ( https://www.i-med.ac.at/recht/intranet/docs/Verhaltenskodex-2017-07-04.pdf ) muss eingehalten werden; Dies liegt in der Verantwortung der einzelnen Mitarbeiterin/des einzelnen Mitarbeiters.

An wen kann ich mich bei Rückfragen im Zusammenhang mit rechtlichen Aspekten bei Forschungsverträgen wenden? 

Koordination des Bereichs Forschungsverträge:
Mag. Alexander PETZER
Tel.: +43/512/9003-71869
E-Mail:  alexander.petzer@i-med.ac.at 

Dr.in  Priska GRASSER
Tel.: +43/512/9003-71864
E-Mail:  priska.grasser@i-med.ac.at 

Mag.Bozana MITRIC
Tel.: +43/512/9003-71872
E-Mail: bozana.mitric@i-med.ac.at

Lisa Dörn, LL.M
Tel.: +43/512/9003-71866
E-Mail: lisa.doern@i-med.ac.at

Mag.a  Lydia FRIES MSc.
Erreichbarkeit: MO – DO Vormittag
Tel.: +43/512/9003-71863
E-Mail:  lydia.fries@i-med.ac.at 

Mag.a  Christiane STROBL
Erreichbarkeit: MO, DI
Tel.: +43/512/9003-71868
E-Mail:  christiane.strobl@i-med.ac.at 

Mag.a  Marion SCHABER
Erreichbarkeit: Mi - Fr
Tel.: +43/512/9003-71829
E-Mail:  m.schaber@i-med.ac.at 

 

[1] https://eur-lex.europa.eu/homepage.html

[2] https://www.ris.bka.gv.at

Abteilung Recht & Compliance