Beglaubigungen und Übersetzungen von Dokumenten
Die Beglaubigung eines Dokuments dient zur Bestätigung der Echtheit von angebrachten Siegeln und Unterschriften. Daher müssen Dokumente selbst dann beglaubigt werden, wenn sie im Original vorgelegt werden. Ausgenommen sind lediglich Dokumente aus Österreich und aus Ländern, mit denen Österreich ein Abkommen zur Befreiung von Beglaubigungen abgeschlossen hat.
Bewerber/innen mit Dokumenten aus der Volksrepublik China müssen diese bei der österreichischen akademischen Prüfstelle in Peking (APS) zusätzlich zertifizieren lassen. Informationen dazu finden Sie auf der Homepage Akademischen Prüfstelle/Kulturreferat der Deutschen Botschaft Peking.
Übersetzung: Nicht-deutschsprachige Dokumente müssen von einem beeideten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden. Beachten Sie, dass auch alle Beglaubigungsvermerke selbst übersetzt sein müssen und die Unterschrift des beeideten Übersetzers von der zuständigen Behörde (z.B. Außenministerium) beglaubigt sein muss (ausgenommen davon sind Übersetzungen, die von gerichtlich beeideten Übersetzern in Österreich hergestellt wurden). Übersetzung und beglaubigtes Dokument müssen untrennbar miteinander verbunden sein!
A. Keine Beglaubigung bei zwischenstaatlichen Abkommen
Zeugnisse aus Österreich und aus den folgenden Ländern müssen nicht beglaubigt werden, wenn sie im Original (mit Amtssiegel oder Amtsstempel versehen) eingereicht werden:
Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Nordmazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.
Kopien müssen jedoch von einer Behörde, die ein Dienstsiegel führt (z.B. Universität, öffentliches Gericht), oder einem Notar beglaubigt werden. Beglaubigungen von einem Pfarramt oder Rechtsanwalt werden nicht akzeptiert. Nicht-deutschsprachige Dokumente müssen übersetzt werden.
B. Beglaubigung durch Apostille
Dokumente aus den Mitgliedstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens bedürfen nur der speziellen Beglaubigungsform der Apostille, die von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt wird. Die Mitgliedstaaten sind:
Albanien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belaurus (Weißrussland), Belize, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Chile, China (nur Macau und Hongkong - Sonderstatus), Costa Rica, Dänemark, Dominica, Dominikanische Republic, Ecuador, El Salvador, Estland, Eswatini, Fidschi, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Jamaika, Japan, Kap Verde, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Lesotho, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Oman, Palau Panama, Paraguay, Peru, Philipinen, Portugal, Russische Förderation, Ruanda, Samoa, San Marino, Sao Tomé und Principe, Saudi Arabien, St. Kitts und Nevis, St.Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Sychellen, Singapur, Spanien, Südafrika, Suriname, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Gemäß Artikel 4 des Haager Übereinkommens ist die Apostille auf der Originalurkunde selbst anzubringen.
C. Doppelbeglaubigungen
Bei Staaten, mit denen kein Abkommen besteht (d.h. alle nicht unter A und B angeführten Staaten), müssen die Beglaubigungen in einer lückenlosen Kette zunächst innerstaatlich erfolgen. Die Letztbeglaubigung erfolgt sodann durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausstellungsland der Dokumente.
Falls nicht das Original beglaubigt werden soll, muss zuerst die Kopie von jener Behörde beglaubigt werden, die das Siegel und die Unterschrift am Originaldokument angebracht hat.
1. AUSSTELLENDE BEHÖRDE
(z.B. Schule, Universität usw.) bestätigt die Echtheit der Kopie durch Siegel und Unterschrift
2. ÜBERGEORDNETE BEHÖRDE
(z.B. Unterrichtsministerium, Wissenschaftsministerium) beglaubigt Siegel und Unterschrift von 1
3. ÜBERSETZUNG DURCH DOLMETSCHER
die Übersetzung muss untrennbar mit der beglaubigten Kopie verbunden sein
4. AUSSENMINISTERIUM
beglaubigt Siegel und Unterschrift von 2 und 3
5. ÖSTERREICHISCHE VERTRETUNGSBEHÖRDE
beglaubigt Siegel und Unterschrift von 4
Erstzulassung
Kontakt
E-Mail: zulassung@i-med.ac.at
Carina Gogl
Tel.: +43/(0)512/9003-70042
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