Rückerstattung des Studienbeitrages
Antragstellung
Für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März
Für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 31. Oktober
Anträge müssen persönlich oder per E-Mail und vollständig während der Parteienverkehrszeiten in der Abteilung Studierendenservices unter Vorlage der genannten Nachweise gestellt werden.
Gründe für eine Rückerstattung
Auf Antrag ist der Studienbeitrag zurückzuerstatten, wenn die bzw. der Studierende:
- einen zu hohen Betrag entrichtet hat bzw. irrtümlich mehrere ordnungsgemäße Zahlungen vorgenommen hat
- den vorgeschriebenen Studienbeitrag entrichtet hat, dieser jedoch auf Grund des verspäteten Einlangens keine Fortsetzungsmeldung bewirken konnte
- einen unvollständigen Studienbeitrag entrichtet hat und die Eigenschaft eines beitragspflichtigen Studierenden verloren hat, in der Höhe der Falscheinzahlung
- den vorgeschriebenen Studienbeitrag entrichtet hat, jedoch in Folge für das betreffende Semester ein Erlasstatbestand wirksam und noch vor Ende der Nachfrist geltend gemacht wurde
- den vorgeschriebenen Studienbeitrag entrichtet hat, die bzw. der Studierende jedoch noch vor dem Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters die Eigenschaft einer bzw. eines beitragspflichtigen Studierenden verloren hat
- das Studium abgeschlossen hat, das auf Grund des Fortwirkens der Fortsetzungsmeldung des Vorsemesters auch ohne Beitragszahlung für das aktuelle Semester möglich gewesen wäre (vor dem Ende der Nachfrist)
- wegen Ablebens
- das Studium abbricht, sofern für das unmittelbar vorangegangene Semester eine Fortsetzungsmeldung vorliegt
- das Studium abbricht, sofern im aktuellen Semester noch zu keiner Prüfung angetreten und keine wissenschaftliche Arbeit zur Beurteilung eingereicht wurde
- aus einem EU oder EFTA Staat stammen, die beitragspflichtige Zeit (Regelstudienzeit pro Abschnitt oder Studium plus gesetzliche Toleranzsemester) überschreiten, allerdings einen Erlasstatbestand erfüllen und den Antrag auf Erlass nicht binnen der gesetzten Frist stellen konnten
Wenn die bzw. der Studierende gleichzeitig auch andere Universitäten und/oder Pädagogische Hochschulen besucht hat, muss sie bzw. er anlässlich der Antragsstellung auf Rückerstattung nachweisen, dass auch an diesen Universitäten die Zulassung zu allen mit Beitragspflicht verbundenen Studien bereits vor Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters erloschen war.