Medizin und Recht: Berührungspunkte, Schnittstellen und Konflikte
Mitte November lud der AbsolventInnenverein der Medizinischen Universität Innsbruck zu einer Podiumsdiskussion zum Thema „Medizin und Recht“. Bei der gut besuchten Veranstaltung wurden wichtige Themen wie beispielsweise die ärztliche Aufklärungspflicht, der „Off-Label-Use“ von Medikamenten und Grundrechtsfragen in der Fertilitätstherapie diskutiert. ALUMN-I-MED Präsident em.Univ.-Prof. Dr. Dr.h.c. Raimund Margreiter hatte dafür renommierte ExpertInnen aus Wien und Graz nach Innsbruck geladen.
Die vom Verein ALUMN-I-MED veranstaltete Podiumsdiskussion zum Thema Medizin und Recht stieß auf reges Interesse: Über 100 MedizinerInnen und Studierende kamen in die Aula. Zunächst referierten drei ExpertInnen zu aktuellen Themen. Der Richter des Obersten Gerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek behandelte die Rolle der ärztlichen Aufklärung in den Erkenntnissen des OGH. er Medizinrechtler Univ.-Prof. DDr. Christian Kopetzki von Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien erläuterte rechtliche Aspekte zum „Off-Label-Use“ von Medikamenten. Aus dem großen Bereich der Grundrechtsfragen in der Medizin am Beginn und am Ende des Lebens wählte dann Univ.-Prof.in Dr.in Magdalena Pöschl von der Universität Graz für ihr Impulsreferat das Beispiel der Fortpflanzungsmedizin in Österreich und die umstrittene Altersrationalisierung. Moderiert wurde die anschließende Podiums- und Publikumsdiskussion von ALUMN-I-MED Vorstandsmitglied Univ.-Prof. Dr. Christoph Brezinka.
Ärztliche Aufklärungspflicht: Viele rechtliche Aspekte
Univ.-Prof. Dr. Kodek gab in seinem Vortrag einen breiten Überblick über Fragestellungen in Bezug auf die ärztliche Aufklärungspflicht. Als Ausgangspunkte schilderte der Richter, dass Operationen ohne (wirksame) Einwilligung Körperverletzungen sind. „Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn der Patient bzw. die Patientin über die Tragweite der Entscheidung ausreichend aufgeklärt wurde“, erklärte Prof. Kodek. „Auf typische Risiken einer Operation ist unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen.“ Allerdings sind diese Angaben immer auf Einzelfälle bezogen, daher stießen auch die von ihm genannten Einzelbeispiele auf großes Interesse. So schilderte er zum Beispiel die umstrittene Entscheidung, dass auf eine mögliche Stimmbandlähmung als Folge einer Schilddrüsenoperation nicht aufmerksam gemacht werden muss, obwohl das Risiko 2,5 % beträgt. Anderseits muss aber auf Komplikationsmöglichkeiten, die bei etwa jeder 400sten Operation, das entspricht einem Risiko von 0,25 %, auftritt, hingewiesen werden. Im Spannungsfeld der Aufklärungspflicht muss natürlich gewährleistet werden, dass die PatientInnen ausreichend informiert sind, so dass sie in der Lage sind, rechtzeitig das Für und Wider einer Operation abzuwägen. In seinem Schlussresümee kam Prof. Kodek zu dem Ergebnis, dass es zwar unterschiedliche Ansichten zwischen JuristInnen und ÄrztInnen gäbe, allerdings rief er beide Seiten zum Dialog und wechselseitigem Verständnis auf.
„Off-Label-Use“ von Medikamenten
Dem in letzter Zeit vor allem auch von den Medien häufig diskutierten „Off-Label-Use“ von Medikamenten, also der zulassungsüberschreitenden Anwendung bzw. Verordnung eines zugelassenen Arzneimittels widmete sich der Wiener Medizinrechtler Univ.-Prof. DDr. Christian Kopetzki. Zunächst erläuterte er anschaulich die Begrifflichkeiten, insbesondere den Unterschied zum so genannten „Compassionate Use“, also der Anwendung bzw. Verordnung eines gar nicht zugelassenen Arzneimittels aus humanitären Erwägungen. Auch auf die Hintergründe dieser Praxis ging Prof. Kopetzki ein. „Der zugelassene Anwendungsbereich deckt sich nicht zwingend mit dem medizinischen vertretbaren Anwendungsbereich.“ Die Zulassung sei grundsätzlich antragsabhängig, nicht für alles medizinisch Sinnvolle werde aber ein Antrag gestellt. Dementsprechend sei ein „Off-Label-Use“ oder „Compassionate Use“ kein Indiz dafür, dass die medizinische Indikation zur Anwendung fehlt. Darüber hinaus handelt es sich dabei auch nicht zwingend um einen Heilversuch, sondern kann – bei entsprechender Datenlage – auch „medizinischer Standard“ sein. Schutzpflichten und ärztliche Sorgfaltspflichten können daher den „Off-Label-Use“ sogar gebieten. Zum Abschluss schilderte Prof. Kopetzki wichtige Aspekte des Arzneimittelrechtes, zur Haftung und heiklen Frage der Erstattung von Medikamenten im „Off-Label-Use“.
Grundrechtsfragen aus der Fortpflanzungsmedizin und zum Thema Altersrationalisierung
Wichtige Grundrechtsfragen aus dem Bereich der Fortpflanzungsmedizin und die umstrittene Altersrationierung diskutierte dann Univ.-Prof.in Dr.in Magdalena Pöschl von der Universität Graz, seit kurzem Wien. Gerade im geltenden Recht zur Fortpflanzungsmedizin ortete die Rechtsexpertin einige Widersprüche. So dürfe eine Frau einer anderen Frau zwar keine Eizelle spenden, vor allem um Frauen vor einer Ausbeutung zu schützen, allerdings ist eine Organspende sehr wohl erlaubt. Im zweiten Teil ihres verständlichen Vortrages diskutierte die Juristin dann verschiedene Aspekte der umstrittenen Altersrationalisierung. So stellte Prof.in Pöschl die Frage, ob es überhaupt zulässig sei, dass Gesundheitsressourcen knapp sind. Eine kompromisslose Priorisierung des Verordnungssystems sei zudem verfassungsrechtlich kaum begründbar. Allerdings kann das Alter zum Beispiel sehr wohl relevant für die Erfolgsaussichten oder für die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme sein.
Nächster Programmpunkt von ALUMN-I-MED
Auch auf Grund der regen Beteiligung zogen alle Beteiligten ein positives Resümee der Veranstaltung. Allen voran ALUMN-I-MED Präsident Univ.-Prof. Dr. Raimund Margreiter war mit dem Verlauf des Abends zufrieden. Das ALUMN-I-MED Team hat bereits begonnen, die kommende Veranstaltung vorzubereiten, den alljährlich ebenfalls in der Aula der Universität Innsbruck stattfindenden Neujahrsempfang, der am 17. Januar 2013 stattfindet.
Weitere Informationen:
https://www.i-med.ac.at/alumn-i-med/
(B. Hoffmann)