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Vorstellung von Anträgen durch den Prüfarzt/die Prüfärztin/Hauptprüfer:in verpflichtend

Aufgrund wiederholter Vorkommnisse und Nachfragen möchte die Ethikkommission folgenden Punkt der Geschäftsordnung der Ethikkommission der Medizinischen Universität Innsbruck in Erinnerung rufen:

Der Prüfarzt/die Prüfärztin/PI ist verpflichtet die eingereichte Studie persönlich vorzustellen. Davon ausgenommen sind Anträge im verkürzten Verfahren (retrospektive Datenauswertungen) und Arzneimittelstudien der Phase III oder IV, bei denen die EK MUI als lokale Ethikkommission fungiert.

Nur in Ausnahmefällen kann sich der Prüfarzt/die Prüfärztin/PI bei der Studienvorstellung in der Ethikkommissionssitzung vertreten lassen. Dazu ist vom Prüfarzt/von derPrüfärztin/PI ein Schreiben an die Ethikkommission zu richten, in dem der Grund für die Verhinderung darzulegen ist. Der Vorsitzende der Ethikkommission entscheidet, ob ausnahmsweise eine Vertretung bewilligt wird. Die Vertretung muss Facharzt/Fachärztin sein und auf dem Teil B des Antragsformulars bereits genannt sein!

Wird die Vertretung abgelehnt, so wird die eingereichte Studie so lange verschoben, bis der Prüfarzt/die Prüfärztin/PI Zeit hat, das Projekt selbst in der Ethikkommissionssitzung vorzustellen. Selbiges gilt, wenn der Prüfarzt/die Prüfärztin/PI nicht erscheint oder eine Vertretung ohne vorherige Genehmigung geschickt wird.

Vgl. Geschäftsordnung § 13 Abs 5: „Der jeweilige Projektleiter/Prüfer - bei einer neuen medizinischen Methode einschließlich neuer Behandlungskonzepte und –methoden sowie angewandter medizinischer Forschung der Leiter der Organisationseinheit, bei Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und –methoden der Leiter des Pflegedienstes - hat nach zeitgerechter und nachweislicher Einladung sein Projekt grundsätzlich persönlich der Kommission vorzustellen. Eine Vertretung kann in begründeten Ausnahmefällen durch den Vorsitzenden bewilligt werden. Diese Regelung gilt nicht für verkürzte Verfahren (§ 11 Abs. 4) und bei der Behandlung von Anträgen im Sinne des § 41b Abs 5 AMG.“